Mitbestimmungsgremien der Schule

Schulrat

 

Vertreter*innen der Lehrpersonen Amtsdauer bis einschließlich
Gruber Paul  Engelbert (GS) 2027/28
Tasser Helga (GS) 2027/28
Oberhollenzer Magdalena (GS) 2027/28
Nocker Brigitte (MS) 2027/28
Stifter Romana Anna (MS) 2027/28
Lorenzi Valentina (MS) 2027/28

 

Vertreter*innen der Schülereltern Amtsdauer bis einschließlich
Widmann Noemi 2027/28
Mairhofer Jonas (Vorsitzender) 2027/28
Steger Lisa 2027/28
Marcher Manuela (Stellvertretende) 2027/28
Pipperger Andrea 2027/28
Zimmerhofer Stefanie 2027/28

 

von Rechts wegen Mitglieder des Schulrates
Strauss Katja (Schulsekretärin)
Peintner Silvia (Schulführungskraft)

Elternrat

Schulstelle Klasse Name Elternvertreter*in
Luttach

 

1. Bacher Evelyn
1. Manuela Moser
2./3. Oberleiter Marita
2./3. Feichter Patrizia
4. Mair am Tinkhof Lena
4. Kirchler Barbara
5. Schneider Patrizia
5.


Höller Evi Maria


Weissenbach

 

1. Brugger Elisa
1. Oberhauser Maria Theresia
2. Brunner Verena
2. Niederbacher Kathrin
3. Leiter Lisa Maria
3. Großgasteiger Viktoria
4./5. Brunner Verena
4./5.


Hinteregger Edith


St. Johann 1. Ebenkofler Jasmin
1. Verena Reichegger
2. A Gutweniger Haymo
2. A Hofer Kathrin
2. B Gostner Alexandra
2. B Jungmann Teresa
3. Oberschmied Elisa
3. Feichter Miriam
4. A Früh Rosmarie
4. A Mölgg Rosmarie
4. B Mairhofer Jonas
4. B Niederkofler Magdalena
5. Großgasteiger Helmut
5.


Von Wenzl Christof


Steinhaus 1. Mairegger Anna
1. Pfeifhofer Ingrid
2. Hofer Nadja
2. Niederkofler Monika
3. Weger Helene
3. Kaiser Christine
4./5. Pfeifhofer Ingrid
4./5.


Mairegger Anna


St. Jakob 1. Kirchler Sara
1. Testor Lukas
2. Pipperger Andrea
2. Bauer Judith
3. Rabensteiner Sandra
3. Edler Werner
4. Eder Sabine
4. Seidlmeier Stefanie
5. Brunner Rita
5.


Innerhofer Birgit


St. Peter 1./2./3. Knapp Daniela
1./2./3. Niederwanger Christine
4./5. Fischer Eva Maria
4./5.


Gasser Barbara


Prettau 1./2. Widmann Noemi
1./2. Hopfgartner Christof
3./4./5. Hopfgartner Christof
3./4./5 Schwingshackl Magdalena

 

Schulstelle Klasse Name Elternvertreter*in
MS 1 A Zimmerhofer Stefanie
MS 1 A Bauer Judith
MS 1 B Steger Lisa
MS 1 B Marcher Manuela
MS 1 C Baier Martin
MS 1 C Lechner Elisabeth
MS 2 A Eppacher Kathrin Maria
MS 2 A Mölgg Rosmarie
MS 2 B Burgmann Anna
MS 2 B Enzi Ivo
MS 2 C Niederkofler Martin
MS 2 C Weger Angelika
MS 2 D Beikircher Barbara
MS 2 D Oberfrank Sandra Sofie
MS 3 A Eppacher Kathrin Maria
MS 3 A Pichler Helene
MS 3 B Kammerlander Evi
MS 3 B Mair Kathrin
MS 3 C Oberkofler Myriam
MS 3 C Leiter Elisabeth
MS 3 D Christanell Hannes
MS 3 D Höller Evi Maria

 

Schlichtungskommission

 

Vertreter*innen der Lehrpersonen Amtsdauer bis einschließlich
Jungmann Teresa (GS) 2027/28
Feichter Manuela (GS Ersatzmitglied) 2027/28
Innerbichler Thomas (MS) 2027/28
Bacher Karmen (MS Ersatzmitglied) 2027/28

 

Vertreter*innen der Schülereltern Amtsdauer bis einschließlich
Mair am Tinkhof Lena 2027/28
Marcher Manuela 2027/28
Knapp Daniela (Ersatzmitglied) 2027/28
Steger Lisa (Ersatzmitglied) 2027/28

Dienstbewertungskomitee

 

Vertreter*innen der Lehrpersonen Amtsdauer bis einschließlich
Steger Sonja 2025/26
Oberhollenzer Magdalena 2025/26
Caneppele Alessio 2025/26
Nocker Brigitte (Ersatzmitglied) 2025/26

Vertreterin im Landesbeirat der Eltern

 

Vertreterin im Landesbeirat der Eltern Amtsdauer bis einschließlich
Mair an Tinkhof Lena 2025/26

 

 

In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden.

 

Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft:

(laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane)
  • Der Direktor sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor ist der Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.
  • Der Direktor ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.
  • Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
  • Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
  • Der Direktor organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden
  • Der Direktor genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke.

(laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995)

  • Der Schuldirektor trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel
  • Der Direktor führt die Beschlüsse des Schulrates durch
  • Dem Direktor können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung.
  • Der Direktor kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.
 

Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane:

Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.

Kompetenzen des Schulrates

(laut LG Nr. 20/1995)
  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.
  • Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:
  • er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan,
  • er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb,
  • er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan, er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten,
  • er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
  • er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.
  • Der Schulrat setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.
  • Der Schulrat kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.
  • Der Schulrat genehmigt Jahresprogramm des Schülerrates,
  • Der Schulrat beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, direkte oder indirekte Wahlsystem und Wahlmodalitäten für Mitbestimmungsgremien,
  • Der Schulrat kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen.

(laut LG Nr. 12/2000)

  • Der Schulrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Erstellung des Schulprogramms und genehmigt das Schulprogramm,
  • Der Schulrat beschließt die Anpassungen des Schulkalenders,
  • Der Schulrat beschließt die interne Schulordnung,
  • Der Schulrat genehmigt den Schulverbundsvertrag,
  • Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal.

(laut DLH Nr. 74/2001)

  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag.
  • Der Schulrat nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
  • Der Schulrat setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
  • Der Schulrat kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
  • Der Schulrat setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.
  • Der Schulrat kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.
  • Der Schulrat genehmigt die Jahresabschlussrechnung.
Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:
  • Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen,
  • Gründung von Stiftungen,
  • Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit,
  • dingliche Rechte über Immobilien,
  • Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien,
  • wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,
  • Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen.

Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates

Zu den Kompetenzen dieser Kollegialorgane vgl. das Landesgesetz Nr. 20/1995 zu den Mitbestimmungsgremien der Schulen: